Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil - und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.
Soweit medizinische Fußpflege nicht aufgrund Abschn. 90 Abs. 3 und 4 UStR sowie des BMF-Schr. v. 28.2.2000 - IV D 2 - S 7170 - 12/00 - (BStBl 2000 I S. 433) nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein konnte, konnte diese Leistung aufgrund einer fehlenden bundeseinheitlichen berufsrechtlichen Regelung nicht einer steuerfreien ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden.
Mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze v. 4.12.2001 (BGBl I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt ergänzend Folgendes:
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