Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S.
I. Restaurationsumsätze als sonstige Leistungen
(1) Nach § 3 Abs. 9 Satz 4 n. F. UStG ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung. Nach § 3 Abs. 9 Satz 5 n. F. UStG liegt eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle vor, wenn
1. die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und
2. besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
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