BMF - Schreiben vom 10.10.1995
IV A 5 -S 0600 - 17/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I 664

BMF - Schreiben vom 10.10.1995 (IV A 5 -S 0600 - 17/95) - DRsp Nr. 2008/80317

BMF, Schreiben vom 10.10.1995 - Aktenzeichen IV A 5 -S 0600 - 17/95

DRsp Nr. 2008/80317

Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren folgende Auffassung zu vertreten:

I. Zuständigkeitswechsel durch Maßnahmen des Steuerpflichtigen (insbesondere Wohnsitzverlegung)

1. Einspruchsverfahren

Wird während eines anhängigen Einspruchsverfahrens nachträglich eine andere Finanzbehörde für den Steuerfall zuständig, so entscheidet diese Finanzbehörde über den Einspruch, wenn keine Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO getroffen worden ist (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO).

Unter der „zuständigen Finanzbehörde” i. S. d. § 354 Abs. 2 AO, der gegenüber ein Einspruchsverzicht zu erklären ist, ist die für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens (insbesondere des Besteuerungsverfahrens) sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde zu verstehen. Da § 354 keine besonderen Regelungen enthält, sind über § Abs. die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der anzuwenden. Nach Eintritt eines Zuständigkeitswechsels ist daher die Verzichtserklärung gegenüber der neu zuständigen Finanzbehörde und in den Fällen des § Satz 2 gegenüber der das Verwaltungsverfahren fortführenden Finanzbehörde zu erklären.