Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder bittet der BdF, im Vorgriff auf eine Änderung der EStR 1996 die Anweisung in Abschn. 213 I Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 mit folgendem Wortlaut anzuwenden:
In den Sammelantrag auf Vergütung von KSt und Erstattung von KapErtrSt dürfen auch Einnahmen einbezogen werden, für die der Anteilseigner die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung i. S. des Abschn. 100 KStR beantragt hat, wenn der Vertreter des Anteilseigners versichert, daß eine Steuerbescheinigung über zu erstattende KapErtrSt und zu vergütende KSt nicht erteilt worden ist. Die Bescheinigung der Kapitalerträge richtet sich nach § 45a Abs. 2 EStG und dem BMF-Schreiben v. 17. 7. 1997 (BStBl I S.
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