Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zum letztmaligen Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten für die eigengenutzte Wohnung im Rahmen der Nutzungswertbesteuerung wie folgt Stellung:
Nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG kann der Steuerpflichtige die Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung längstens bis zum Veranlagungszeitraum 1998 einschließlich fortführen. Als Werbungskosten abziehbar sind daher nur noch Erhaltungsaufwendungen, die vor dem 1. Januar 1999 entstanden und tatsächlich bezahlt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen, die im Jahr 1998 erbracht und auch bezahlt worden sind. Der Beginn und Abschluß von Erhaltungsmaßnahmen im Jahre 1998 reicht dagegen zur Begründung des Werbungskostenabzugs nicht aus.
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