BMF - Schreiben vom 10.12.1997
S 2181
Fundstellen:
BStBl 1997 I 1019

BMF - Schreiben vom 10.12.1997 (S 2181) - DRsp Nr. 2008/80373

BMF, Schreiben vom 10.12.1997 - Aktenzeichen S 2181

DRsp Nr. 2008/80373

§ 7a EStG Willkürlichkeit von Anzahlungen auf Anschaffungskosten (§ 7a EStG, R 45 Abs. 5 Satz 7 bis 9 EStR)

Nach R 45 Abs. 5 Satz 7 EStR 1996 sind Zahlungen für den Erwerb eines Gebäudes nicht willkürlich, soweit sie nicht höher als die Zahlungen sind, die nach § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV; BGBl 1990 I 2479) im laufenden und im folgenden Jahr voraussichtlich zu leisten wären. Soweit die Zahlungen höher sind als die im laufenden und im folgenden Jahr voraussichtlich zu leistenden Zahlungen, sind sie nach R 45 Abs. 5 Satz 9 EStR 1996 in dem Jahr als Anzahlung zu berücksichtigen, das dem Jahr vorausgeht, in dem ein entsprechender Teilbetrag nach § 3 Abs. 2 MaBV voraussichtlich zu leisten wäre.

§ 3 Abs. 2 MaBV ist durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung v. 14. 2. 1997 (BGBl I 272) geändert worden. Die Änderung ist am 1. 6. 1997 in Kraft getreten. Nach Art. 2 der Änderungsverordnung können Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 MaBV in der bis zum 31. 5. 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, die Verträge nach den bisherigen Vorschriften abwickeln.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Beurteilung der Willkürlichkeit von Zahlungen nach R 45 Abs. 5 EStR 1996 folgendes: