BMF - Schreiben vom 10.12.1999
IV B 2 - S 7092 - 170/99

BMF - Schreiben vom 10.12.1999 (IV B 2 - S 7092 - 170/99) - DRsp Nr. 2008/82243

BMF, Schreiben vom 10.12.1999 - Aktenzeichen IV B 2 - S 7092 - 170/99

DRsp Nr. 2008/82243

§ 25 c UStG Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Anlagegold -; Verzeichnis der Goldmünzen

Am 12. Oktober 1998 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 98/80/EG zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Anlagegold - verabschiedet (ABl. EG 1998 Nr. L 281 S. 31). Durch Artikel 1 dieser Richtlinie wird die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer vom 17. Mai 1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 145 S. 1) in der zuletzt geltenden Fassung geändert und ein neuer Artikel 26 b eingefügt.

Artikel 26 b Teil A Ziffer ii) Abs. 3 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres und erstmals 1999 mitteilt, welche - die Kriterien des Artikels 26 b Teil A Ziffer ii) Abs. 1 erfüllenden - Münzen in dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen.