BMF - Schreiben vom 10.12.1999
IV C 6 - S 1900 - 228/99I
Fundstellen:
BStBl 1999 I 1129

BMF - Schreiben vom 10.12.1999 (IV C 6 - S 1900 - 228/99I) - DRsp Nr. 2008/81418

BMF, Schreiben vom 10.12.1999 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1900 - 228/99I

DRsp Nr. 2008/81418

§ 20 EStG Börsengang der Deutschen Telekom AG (DTAG); ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Ausgabe von Bonusaktien; Entscheidung der Finanzministerkonferenz vom 21. Oktober 1999 sowie TOP 17 der Sitzung der Einkommensteuer-Referatsleiter IX/99 vom 1. bis 3. Dezember 1999

Bei der Privatisierung der DTAG hat der Bund als Hauptaktionär den Emissionsaktionären des ersten Börsenganges und des zweiten Börsenganges einen kostenlosen Bezug von Bonusaktien versprochen, wenn sie ihre Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Bundes. Leistungen, auf die die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens anzuwenden sind, liegen nicht vor.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Bonusaktien bei den Empfängern folgendes:

Der Bezug von Bonusaktien im Jahre 1999 aus dem ersten Börsengang führt zwar zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Bezug von Bonusaktien von den Empfängern jedoch nicht zu versteuern.