Nach dem BMF-Schreiben vom 7. Juni 1991 - IV A 2 - S 7200 - 45/91 - (BStBl 1991 I S. 538) ist die Bemessungsgrundlage für die Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ab dem 1. Januar 1994 in allen Fällen (also unabhängig davon, ob es sich um Geräte neuerer Bauart oder sog. Altgeräte handelt) mittels Zählwerk zu berechnen oder - falls Geräte ohne Zählwerk verwendet werden - nach § 162 AO zu schätzen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für sog. Altgeräte jedoch eine Billigkeitsregelung, die in dem vorgenannten BMF-Schreiben festgelegt worden ist. Die Befristung dieser Billigkeitsregelung ist auch der Branche bekannt, wie auch aus dem in Ablichtung beigefügten Auszug aus dem Taschenbuch der Automatenwirtschaft 1994 zu ersehen ist (vgl. auch die nachfolgend erwähnten Aufsätze aus der Branchenfachpresse).
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