Nach Artikel 43 des Abkommens ist mit Dänemark eine Verständigung darüber erzielt worden, daß Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats auch dann im Wohnsitzstaat steuerfrei sind, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht nach Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens keinen Gebrauch macht. Artikel 24 Abs. 3 steht dem nicht entgegen.
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