BMF - Schreiben vom 11.04.2013
IV B 3 - S 1301-ESP/12/10003

BMF - Schreiben vom 11.04.2013 (IV B 3 - S 1301-ESP/12/10003) - DRsp Nr. 2013/80434

BMF, Schreiben vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301-ESP/12/10003

DRsp Nr. 2013/80434

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Besteuerung von Ortskräften nach Art. 18 DBA-Spanien

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Protokollziffer IX des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011, nachfolgend bezeichnet als DBA-Spanien (2011), Folgendes:

I. Allgemeines

Nach Protokollziffer IX DBA-Spanien (2011) gilt Art. 18 für Vergütungen an Ortskräfte diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen, des Instituto Cervantes und des Goethe-Instituts, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens dort bereits Dienste leisteten, sofern sie sich nicht für die bisherigen Regelungen des am 5. Dezember 1966 in Bonn unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entscheiden. Diese Wahlmöglichkeit kann innerhalb der ersten sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Abkommens einmal wahrgenommen werden.