In der nach § 45 KStG von einem Kreditinstitut auszustellenden Steuerbescheinigung ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 KStG die Höhe der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG anrechenbaren Körperschaftsteuer betragsmäßig auszuweisen. Hat das Kreditinstitut einem Aktionär die anrechenbare Körperschaftsteuer für mehrere Aktien mit einem Nennbetrag von fünf Deutsche Mark an derselben Kapitalgesellschaft zu bescheinigen, gilt zur Ermittlung des Betrages der anrechenbaren Körperschaftsteuer im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes: