BMF - Schreiben vom 11.05.1999
IV C 3 - EZ 1170 - 20/99

BMF - Schreiben vom 11.05.1999 (IV C 3 - EZ 1170 - 20/99) - DRsp Nr. 2008/81092

BMF, Schreiben vom 11.05.1999 - Aktenzeichen IV C 3 - EZ 1170 - 20/99

DRsp Nr. 2008/81092

§ 17 EigZulG Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG

Nach Rz. 107 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl. 1998 I S. 190) sind Genossenschaftsanteile im Sinne des § 17 EigZulG nur begünstigt, wenn das Handeln der Genossenschaft, bei deren Gründung kein Wohnungsbestand vorhanden ist, auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet ist. Zudem müssen die errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF hierzu erläuternd wie folgt Stellung:

Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden. Die Genossenschaft muß unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind.

Der Restbetrag kann für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile und zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve auch für das Ausscheiden von Genossen verwendet werden.