Nach den BMF-Schr. v. 18.9. und 20.12.2001 werden in den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urt. v. 23.5.2000,BStBl 2000 II S. 621, zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat, die stl. Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem 30.6.2002 gezogen.
In Fällen, in denen allein die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urt. v. 23.05.2000 (a.a.O.) zur Entstehung einer Betriebsaufspaltung führt, aber die Voraussetzungen hierfür vor dem 1.7.2002 wieder entfallen, sind nach den o.g. BMF-Schr. die Urteilsgrundsätze auf Antrag nicht anzuwenden.
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