BMF - Schreiben vom 11.06.2002
S 2133 a

BMF - Schreiben vom 11.06.2002 (S 2133 a) - DRsp Nr. 2008/85207

BMF, Schreiben vom 11.06.2002 - Aktenzeichen S 2133 a

DRsp Nr. 2008/85207

§ 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG) Folgendes:

A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG)

I. Besondere Gewinnermittlung (§ 5a Abs. 1 EStG)

1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG)

1 Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:

  1. a)

    Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,

  2. b)

    Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,

  3. c)

    Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,

  4. d)

    Befrachtung des Schiffes,

  5. e)

    Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,

  6. f)

    Erhaltung des Schiffes,

  7. g)

    Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,

  8. h)

    Führung der Bücher,

  9. i)

    Rechnungslegung,

  10. j)

    Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).

2 Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen.