BMF - Schreiben vom 11.07.1995
IV B 2 - S 2134 a - 2/95

BMF - Schreiben vom 11.07.1995 (IV B 2 - S 2134 a - 2/95) - DRsp Nr. 2008/81651

BMF, Schreiben vom 11.07.1995 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2134 a - 2/95

DRsp Nr. 2008/81651

Steuerliche Behandlung verlorener Zuschüsse in Verbindung mit Bierlieferungsverträgen

Das BMF kommt zurück auf die Frage nach der Steuerlichen Behandlung verlorener Zuschüsse in Verbindung mit Bierlieferungsverträgen.

Hierzu nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nachfolgend Stellung.

Gewährt der Bierlieferant in Verbindung mit dem Bierlieferungsvertrag einen verlorenen Zuschuß, so erwirbt er damit entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut, nämlich ein Bierlieferungsrecht. Das Bierlieferungsrecht ist beim Lieferanten und Zuschußgeber mit den Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 5 Abs. 2 EStG) und über die Laufzeit des Vertrags abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Die Anschaffungskosten des Bierlieferungsrechts bemessen sich nach der Höhe des hingegebenen Zuschusses (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Zuschuß stellt nach alledem keine vorweggenommene Rückvergütung dar. Er kann nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Beim Empfänger stellt der Zuschuß eine Betriebseinnahme dar, die den einkommensteuerlichen Gewinn erhöht. Der Zuschuß bezieht sich auf die Laufzeit des Bierlieferungsvertrags. Soweit er auf die Zeit nach dem Abschlußstichtag entfällt, sind die Einnahmen passiv abzugrenzen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).