Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.07.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Januar 2006 (BStBl 2006 I S. 82) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Nummer 1.8.4 der Regelung zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten; BFH-Urteil vom 1.2.2000 - VII R 49/99 -, BStBl 2000 II S. 334) in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Litauen, Luxemburg, auf Malta, in den Niederlanden, in Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, der Slowakei, Spanien, Ungarn und in den USA können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben werden, weil diese Staaten damit einverstanden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Staaten auch mit einer Übermittlung durch Telefax und mit einer elektronischen Übermittlung unter den Voraussetzungen des § 87a einverstanden sind.
Ansonsten muss nach § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG verfahren werden, wenn ein Verwaltungsakt an einen Empfänger im Ausland bekannt zu geben ist.
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