BMF - Schreiben vom 11.08.1995
S 2172

BMF - Schreiben vom 11.08.1995 (S 2172) - DRsp Nr. 2008/92198

BMF, Schreiben vom 11.08.1995 - Aktenzeichen S 2172

DRsp Nr. 2008/92198

§ 7 EStG Teilwertabschreibung: Güterfernverkehrsgenehmigung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für den wirtschaftlichen Vorteil, der mit einer behördlichen Verkehrsgenehmigung verbunden ist, zwar aktivierungspflichtige Aufwendungen für den Erwerb eines immateriellen WG, für das jedoch AfA nach § 7 Abs. 1 EStG nicht zulässig sind (vgl. zuletzt BFH-Urt. v. 22. 1. 1992 -BStBl II S. 529). Das immaterielle WG nutzt sich nach Auffassung des BFH in tatsächlicher Hinsicht nicht durch Zeitablauf ab, weil der Erwerber der Genehmigung nach der Verfahrensübung der Genehmigungsbehörden so lange mit einer Verlängerung oder einer Erneuerung der Genehmigung rechnen kann, wie der Betrieb besteht.

Die Marktverhältnisse haben sich zwar - insbesondere aufgrund der VO des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 21. 6. 1988 (EWG-VO Nr. 1841/88) - geändert. Nach der VO wurden Güterfernverkehrsgenehmigungen zum 1. 1. 1993 für den grenzüberschreitenden EG-Verkehr entkontigentiert, mit der Folge eines grundsätzlich unbeschränkten Marktzugangs. Zur Vorbereitung darauf wurde das EG-Kontingent ab 1. 1. 1988 jährlich um 40 v.H. aufgestockt. Das immaterielle WG (Verkehrsgenehmigung) wird dadurch jedoch nicht zu einem abnutzbaren WG. Die Verkehrsgenehmigung ist nämlich bis zur Entkontingentierung weiterhin erforderlich.