Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 13. November 1996 - XI R 69/95 - (BStBl 1997 I S. 579) die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG im Rahmen der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG 1991 verneint, da sie mangels eines Gefährdungstatbestandes nicht vom Zweck der Vorschrift gedeckt sei. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils folgendes:
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