Nach § 50 a Abs. 7 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S.
Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen hat sich die neue Vorschrift zur Erreichung des erwünschten Zieles nicht bewährt. Im Entwurf des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist deshalb vorgesehen, § 50 a Abs. 7 EStG rückwirkend zum 1. April 1999 wieder aufzuheben.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf die vorgesehene gesetzliche Änderung mit sofortiger Wirkung von der Erhebung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG abzusehen.
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