BMF - Schreiben vom 11.08.1999
IV C 1 - S 2303 - 447/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 728

BMF - Schreiben vom 11.08.1999 (IV C 1 - S 2303 - 447/99) - DRsp Nr. 2008/81400

BMF, Schreiben vom 11.08.1999 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2303 - 447/99

DRsp Nr. 2008/81400

§ 50 a EStG Steuerabzug nach § 50 a Abs. 7 EStG

Nach § 50 a Abs. 7 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) hat der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland für Rechnung des im Ausland ansässigen Gläubigers grundsätzlich einen Steuerabzug vorzunehmen.

Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen hat sich die neue Vorschrift zur Erreichung des erwünschten Zieles nicht bewährt. Im Entwurf des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist deshalb vorgesehen, § 50 a Abs. 7 EStG rückwirkend zum 1. April 1999 wieder aufzuheben.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf die vorgesehene gesetzliche Änderung mit sofortiger Wirkung von der Erhebung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG abzusehen.