Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1 Steuersatzanhebung
1.1 Anhebung des allgemeinen Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze (§ 24 Abs. 1 UStG)
Durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 - HBeglG 2006 - (BGBl 2006 I S. 1402) werden der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) von 16 % auf 19 % angehoben. Daneben werden die Durchschnittssätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UStG sowie die korrespondierenden Vorsteuerpauschalen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG) von 5 % und 9 % auf 5,5 % bzw. 10,7 % erhöht. Die Änderungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. Art. 14 HBeglG 2006, a.a.O.).
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert.
Soweit anwendbar gelten die nachfolgenden Regelungen für Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, entsprechend.