Mit dem niederländischen Finanzministerium wurde am 25.07.2002 eine Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland abgeschlossen. Die Verständigungsvereinbarung hat das BMF als Anlage diesem Schreiben beigefügt.
Anlage
Verständigungsvereinbarung zum deutsch-niederländischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland
Gestützt auf Art. 25 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991 haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Blumenhändlern, die in den Niederlanden ansässig sind und ihre Waren an Kunden in Deutschland verkaufen, für die verschiedenen Fallgestaltungen Folgendes vereinbart:
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