Mit Wirkung ab 1998 muß der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Die Änderungen ergeben sich aus dem Jahressteuergesetz 1997 und dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags.
Unberührt bleibt die im Abschnitt 121 Abs. 1 der
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