BMF - Schreiben vom 11.11.1997
IV B 6 - S 2361 - 92/97
Fundstellen:
BStBl 1997 I 941

BMF - Schreiben vom 11.11.1997 (IV B 6 - S 2361 - 92/97) - DRsp Nr. 2008/92037

BMF, Schreiben vom 11.11.1997 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2361 - 92/97

DRsp Nr. 2008/92037

§ 38 EStG Automation in der Steuerverwaltung; Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer ab 1998

Mit Wirkung ab 1998 muß der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Die Änderungen ergeben sich aus dem Jahressteuergesetz 1997 und dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags.

Unberührt bleibt die im Abschnitt 121 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehene Möglichkeit, bei der maschinellen Berechnung von der Lohnsteuer, die nach der maßgeblichen Lohnsteuertabelle zu erheben wäre, unwesentlich abzuweichen.

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer ab 1998