BMF - Schreiben vom 11.11.1997
S 2144 c

BMF - Schreiben vom 11.11.1997 (S 2144 c) - DRsp Nr. 2008/85261

BMF, Schreiben vom 11.11.1997 - Aktenzeichen S 2144 c

DRsp Nr. 2008/85261

§ 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen; Ermittlung des Reservepolsters nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in der bis einschließlich VZ 1991 geltenden Fassung

Der BdF fragt, ob die einem ehemaligen Unternehmer bzw. Mitunternehmer von einer Unterstützungskasse gewährten laufenden Leistung oder die einem aktivem Unternehmer bzw. Mitunternehmer von der Unterstützungskasse in Aussicht gestellten Leistungen bei der Ermittlung des Umfangs der Beträge zu berücksichtigen war, die nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis einschließlich VZ 1991 geltenden Fassung betriebsausgabenwirksam zum sog. Reservepolster zugewendet werden konnten. Hierzu nimmt der BdF nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:

Für die Höhe der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen war nach der genannten Rechtsnorm grundsätzlich der Durchschnitt der von der Kasse im Wj tatsächlich gewährten Leistungen maßgebend. Wurden noch keine Leistungen gewährt, so war grundsätzlich der durchschnittliche Höchstbetrag der jährlichen Leistungen maßgebend, die Leistungsanwärtern, die am Schluß des Wj über 60 Jahre alt waren, in Aussicht gestellt worden waren. Leistungsanwärter war dabei jede Person, die von der Unterstützungskasse Leistungen erhalten konnte (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 EStG a. F.).