BMF - Schreiben vom 11.11.2004
IV C 5 - S 1961 - 17/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 1135

BMF - Schreiben vom 11.11.2004 (IV C 5 - S 1961 - 17/04) - DRsp Nr. 2008/88341

BMF, Schreiben vom 11.11.2004 - Aktenzeichen IV C 5 - S 1961 - 17/04

DRsp Nr. 2008/88341

”Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2004

Nach § 4 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 30. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S. 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2004 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung und das Ankreuzfeld zu den Einkommensverhältnissen können hervorgehoben oder auf sie kann auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2-4 WoPG brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.