BMF - Schreiben vom 11.11.2013
IV C 5 - S 2353/08/10006: 004

BMF - Schreiben vom 11.11.2013 (IV C 5 - S 2353/08/10006: 004) - DRsp Nr. 2013/80717

BMF, Schreiben vom 11.11.2013 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10006: 004

DRsp Nr. 2013/80717

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2014

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2013 - BStBl 2013 I S. 60). Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.