BMF - Schreiben vom 11.12.1998
IV C 2 - S 2144 c - 4/98

BMF - Schreiben vom 11.12.1998 (IV C 2 - S 2144 c - 4/98) - DRsp Nr. 2008/81466

BMF, Schreiben vom 11.12.1998 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2144 c - 4/98

DRsp Nr. 2008/81466

§ 4 d EStG Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen; fondsgebundene Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung

Eine dem Grunde nach rückgedeckte Unterstützungskasse im Sinne von § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG liegt vor, wenn die von der Unterstützungskasse in Aussicht gestellten Leistungen über eine fondsgebundene Lebensversicherung rückgedeckt werden. Voraussetzung hierfür ist aber nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, daß für den Zeitpunkt der Fälligkeit. d.h. auch für der Erlebensfall eine garantierte Versicherungsleistung vereinbart ist.

Maßgebend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Zu diesem Zeitpunkt ist jeweils zu entscheiden ob und in welchem Umfang die Versicherungsleistung nach den mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Verträgen garantiert ist. Soweit danach die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse höher sind als die garantierte Versicherungsleistung, liegt nur eine partiell rückgedeckte Unterstützungskasse vor.

Dafür kommt es für die Anwendbarkeit des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG ausschließlich auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Unterstützungskasse und der (Rückdeckungs-)Versicherungsgesellschaft an.