BMF - Schreiben vom 12.01.1995
IV B 3 - S 1990 - 34/94

BMF - Schreiben vom 12.01.1995 (IV B 3 - S 1990 - 34/94) - DRsp Nr. 2008/81125

BMF, Schreiben vom 12.01.1995 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1990 - 34/94

DRsp Nr. 2008/81125

ZRFG Anwendung des § 3 Abs. 2a Satz 7 ZRFG

Zu der Frage nach der Behandlung einer zum 30.6.1994 nach § 3 Abs. 2a ZRFG gebildeten Rücklage bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.1994 und vor dem 1.7.1995 nimmt das BMF wie folgt Stellung:

Nach § 3 Abs. 2a Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 ZRFG ist eine Rücklagenbildung letztmals in dem Wirtschaftsjahr zulässig, das nach dem 30. Dezember 1994 endet. Für Wirtschaftsjahre, die am 30. Juni enden, kommt danach eine Rücklagenbildung sowohl zum 30. Juni 1994 als auch zum 30. Juni 1995 in Betracht.