BMF - Schreiben vom 12.03.1999
IV D 2 - S 7492 - 23/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 400

BMF - Schreiben vom 12.03.1999 (IV D 2 - S 7492 - 23/99) - DRsp Nr. 2008/82201

BMF, Schreiben vom 12.03.1999 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7492 - 23/99

DRsp Nr. 2008/82201

UStG Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Bezug privater Kraftfahrzeuge aus einem Zollverfahren durch Mitglieder der ausländischen NATO-Streitkräfte

Die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch den Unternehmer für Lieferungen und sonstige Leistungen an im Inland stationierte ausländische NATO-Streitkräfte setzt u.a. eine Auftragserteilung durch eine amtliche Beschaffungsstelle voraus. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein nachzuweisen (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV).

Auf den Abwicklungsschein, durch den eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vermieden werden soll, kann das Finanzamt nur verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind (§ 73 Abs. 3 UStDV).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu folgendes: