Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen auf Seeschiffen Folgendes:
Bei der Bestimmung des Leistungsorts für Dienstleistungen, die an Bord von Seeschiffen erbracht werden, gelten die allgemeinen Regelungen des § 3a UStG. Besondere Vorschriften für den Leistungsort derartiger Dienstleistungen enthält weder die 6. EG-Richtlinie noch das deutsche USt-Recht. Dies bedeutet:
§ 3a Abs. 1 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ort selbständiger sonstiger Leistungen i. S. des § 3a Abs. 1 UStG an Bord eines Seeschiffes dort liegt. Voraussetzung ist, dass die Leistung tatsächlich von einer dort belegenen Betriebsstätte (= feste Niederlassung) erbracht wird. Als selbständige Leistungen, die hierunter fallen können, kommen z. B. Leistungen in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb und Landausflüge in Betracht.
Abschn. 33 Abs. 1 Sätze 4, 10 und 11 UStR 2000 sind nicht mehr anzuwenden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|