BMF - Schreiben vom 12.06.1997
IV A 4 - S 0130 a - 14/96 I

BMF - Schreiben vom 12.06.1997 (IV A 4 - S 0130 a - 14/96 I) - DRsp Nr. 2008/80952

BMF, Schreiben vom 12.06.1997 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0130 a - 14/96 I

DRsp Nr. 2008/80952

§ 30 a AO - Schutz von Bankkunden

nach nochmaliger Erörterung mit den für die Abgabenordnung zuständigen Referatsleitern der obersten Finanzbehörden der Länder liegt in der Ausfertigung von Kontrollmitteilungen über „Giroausgangskonten” (Zwischenkonten) anläßlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut kein Verstoß gegen § 30 a Abs. 3 AO vor. Diese Vorschrift enthält Beschränkungen für die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen lediglich hinsichtlich solcher Konten, bei denen eine Liquidationsprüfung nach § 154 AO vorgenommen worden ist. Hinsichtlich aller übrigen Konten gelten die allgemeinen Regelungen, d.h., insbesondere § 194 Abs. 3 AO (Auswertung von Feststellungen anläßlich einer Außenprüfung).

Die für die Betriebsprüfung zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich der Auffassung angeschlossen, wonach Prüfungshandlungen hinsichtlich der sog. Zwischenkonten zur Gewinnung von Kontrollmaterial im Rahmen der Außenprüfung zulässig sind.

Eine großzügigere Auslegung des § 30 a Abs. 3 AO hält das BMF im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren auch für nicht angezeigt.