BMF - Schreiben vom 12.06.2002
S 2133 a
Fundstellen:
BStBl 2002 I 614

BMF - Schreiben vom 12.06.2002 (S 2133 a) - DRsp Nr. 2008/80040

BMF, Schreiben vom 12.06.2002 - Aktenzeichen S 2133 a

DRsp Nr. 2008/80040

Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer § 5 a EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5 a EStG) Folgendes:

A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5 a EStG)

I. Besondere Gewinnermittlung (§ 5 a Abs. 1 EStG)

1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 EStG)

1 Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:

a) Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,

b) Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,

c) Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,

d) Befrachtung des Schiffes,

e) Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,

f) Erhaltung des Schiffes,

g) Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,

h) Führung der Bücher,

i) Rechnungslegung,

j) Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).

2 Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen.