BMF - Schreiben vom 12.07.1999
IV C 2 - S 2172 - 11/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 686

BMF - Schreiben vom 12.07.1999 (IV C 2 - S 2172 - 11/99) - DRsp Nr. 2008/81405

BMF, Schreiben vom 12.07.1999 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2172 - 11/99

DRsp Nr. 2008/81405

§ 6 EStG Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Warenzeichen (Marken) und Arzneimittelzulassungen; Ergebnis der Erörterung zu TOP 14 der Sitzung ESt IV/99

Nach dem zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ergangenen Beschluß des BFH vom 4. September 1996 (BStBl II S. 586) unterliegen entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), die auf Dauer dem Betrieb dienen, in der Regel keinem Wertverzehr. Aus ertragsteuerlicher Sicht nimmt das BMF demgegenüber zur Frage der Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Marken im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Eine Marke kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt genutzt werden und ist dadurch dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Das gilt auch dann, wenn ihr Bekanntheitsgrad laufend durch Werbemaßnahmen gesichert wird.

Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Marke gilt in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ein Zeitraum von 15 Jahren, es sei denn, der Steuerpflichtige weist eine kürzere Nutzungsdauer nach.