BMF - Schreiben vom 12.08.2002
IV A 6 - S 2175 - 7/02

BMF - Schreiben vom 12.08.2002 (IV A 6 - S 2175 - 7/02) - DRsp Nr. 2008/90146

BMF, Schreiben vom 12.08.2002 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2175 - 7/02

DRsp Nr. 2008/90146

Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG;; Voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Kursschwankungen unterliegenden Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Zu Fragen der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG und der Voraussetzungen einer dauernden Wertminderung im Zusammenhang mit Aktivvermögen nimmt das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 (BStBl I S. 372 ff.) Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben aufgestellten Grundsätze für die Bewertung von Wirtschaftsgütern sind Verbindlichkeiten wie folgt zu bewerten:

1. Grundsätze