Zu der Frage, welche Auswirkungen das BFH-Urt. v. 7.11.2001 (BStBl 2002 II S. 369) auf die kstl. Behandlung von GewSt-Umlagen hat, nimmt das BFH unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:
Das Gericht hat in dem Urt. v. 7.11.2001 (a.a.O.) entschieden, dass in Fällen einer nur gewstl. Organschaft, bei der die Ermittlung der von den Organgesellschaften zu entrichtenden GewSt-Umlage sich nach der sog. Belastungsmethode richtet, aus den BGH-Urt. v. 22.10.1992 (IX ZR 244/91; DB 1993 S. 368) und v. 1.3.1999 (II ZV 312/97; DB 1999 S.
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