BMF - Schreiben vom 12.11.1997
S 7156
Fundstellen:
BStBl 1997 I 956

BMF - Schreiben vom 12.11.1997 (S 7156) - DRsp Nr. 2008/80429

BMF, Schreiben vom 12.11.1997 - Aktenzeichen S 7156

DRsp Nr. 2008/80429

Umsatzsteuer; § 4 Nr. 5 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler (,,Consolidator'')

Der Verkauf von Flugscheinen hat sich mit zunehmender Liberalisierung des Flugverkehrs vielgestaltig entwickelt. Grundsätzlich sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

- Der Linienflugschein wird von einem lizenzierten IATA-Reisebüro verkauft und das Reisebüro erhält hierfür eine Provision.

Der Linienflugschein enthält einen Preiseindruck, der dem offiziellen IATA-Preis entspricht. Der Kunde erhält sofort oder auch später eine Gutschrift in Höhe des gewährten Rabattes. Die Abrechnung erfolgt als ,,Nettopreisticket'', so daß keine übliche Vermittlungsprovision vereinbart wird. Die Flugscheine werden mit einem am Markt durchsetzbaren Aufschlag auf den Festpreis an den Reisenden veräußert. Der Festpreis liegt in der Regel deutlich unter dem um die Provision geminderten offiziellen Ticketpreis. Erfolgt die Veräußerung über einen Vermittler (,,Consolidator''), erhöht sich der Festpreis um einen Gewinnzuschlag des Vermittlers. Die Abrechnung erfolgt dann über eine sog. ,,Bruttoabrechnung''.