Der BFH hat mit Urteil vom 19. November 2003 (BStBl 2004 II S. 773) entschieden, dass der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde. Zur Anwendung dieses BFH-Urteils ist das BMF-Schreiben vom 10. September 2004 (BStBl 2004 I S. 860) ergangen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
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