BMF - Schreiben vom 12.12.1996
S 2138
Fundstellen:
BStBl 1996 I 1441

BMF - Schreiben vom 12.12.1996 (S 2138) - DRsp Nr. 2008/85506

BMF, Schreiben vom 12.12.1996 - Aktenzeichen S 2138

DRsp Nr. 2008/85506

§ 7g EStG Zweifelsfragen zur Anwendung des Abs. 3 bis 6 (Ansparrücklage)

Durch das Standortsicherungsgesetz v. 13. 9. 1993 (BStBl I S. 774) wurde für kleine und mittlere Betriebe die Möglichkeit eingeführt, gewinnmindernde Rücklagen (Ansparrücklagen) zu bilden, um die Finanzierung künftiger Investitionen im Bereich der beweglichen WG des Anlagevermögens zu erleichtern. Die Regelung ist erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1994 beginnen (vgl. § 52 Abs. 12b EStG i. d. F. des Standortsicherungsgesetzes, BStBl 1993 I S. 774, 779). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird zu nachfolgenden Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG wie folgt Stellung genommen:

1. Größenmerkmale eines Betriebs bei Neugründung

Nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG darf eine Ansparrücklage u. a. nur gebildet werden, wenn der Betrieb des Stpfl., in dem die Rücklage gebildet werden soll, am Schluß des vorangegangenen Wj die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale erfüllt. Wird die Rücklage im Wj der Betriebseröffnung gebildet, sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Wj maßgebend. Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind (vgl. BFH-Urt. v. 10. 7. 1991,BStBl II S. 840).

2. Nachweis der Größenmerkmale