Nach dem Beschluß der Kommission der Europäischen Gemeinschaften v. 1. 10. 1997 ist die Verlängerung der Investitionszulage von 8 v. H. für vor dem 1. 7. 1994 begonnene Investitionen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996 durch das
Danach kann für Investitionen, die vor dem 1. 7. 1994 begonnen worden sind und nach dem 31. 12. 1996 abgeschlossen werden, eine InvZ nicht gewährt werden. Soweit eine Investitionszulage bereits gewährt worden ist, ist diese zurückzufordern.
Eine entsprechende Änderung des InvZulG 1996 ist vorgesehen.
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