Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugs-VO zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kj 1998 sind durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1997 v. 8. 12. 1997 (BGBl I S.
a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,60 DM;
b) für ein Frühstück 2,60 DM einheitlich bei allen AN.
Im übrigen wird auf Abschn. 31 Abs. 6
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