BMF - Schreiben vom 13.01.2004
IV A 4 - S 1910 - 5/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 26

BMF - Schreiben vom 13.01.2004 (IV A 4 - S 1910 - 5/04) - DRsp Nr. 2008/87419

BMF, Schreiben vom 13.01.2004 - Aktenzeichen IV A 4 - S 1910 - 5/04

DRsp Nr. 2008/87419

StraBEG; Bekanntmachung des amtlichen Vordrucks „Strafbefreiende Erklärung”

Der amtliche Vordruck der strafbefreienden Erklärung nach § 3 StraBEG wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht.

Steuernummer (soweit bekannt)
Finanzamt Strafbefreiende Erklärung
Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG - vom 23. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 2928)
Name und Anschrift des Erklärenden Name und Anschrift des Steuerschuldners
(nur auszufüllen, wenn der Erklärende nicht zugleich Schuldner der durch die strafbefreiende Erklärung erlöschenden Steueransprüche ist)
(1) Summe der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu
Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG der Jahre 1993 bis 2002: EUR
(2) zu entrichtende Abgabe
bei Erklärungsabgabe und Zahlung vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004
25 % des Betrags aus Zeile 1
bei Erklärungsabgabe und Zahlung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 EUR
35 % des Betrags aus Zeile 1
(3) Die Spezifizierung der in Zeile 1 erklärten Einnahmen nach zugrunde liegenden Lebenssachverhalten
und Kalenderjahren ergibt sich aus der beigefügten Anlage.
Anzahl der Seiten:
Datum / eigenhändige Unterschrift
Hinweis
Die strafbefreiende Erklärung ist nur wirksam, wenn der Vordruck einschließlich der Anlage vollständig ausgefüllt wurde.
Steuernummer (soweit bekannt)