Auf die Frage zum Ansatz des Ersatzwirtschaftswerts bei der Anwendung des § 7 g EStG im Beitrittsgebiet teilt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit, daß der Ersatzwirtschaftswert bei der Anwendung des § 7 g EStG im Beitrittsgebiet nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen ist.
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