1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) ist ab 1. April 1998 das beiliegende Vordruckmuster
USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
zu verwenden.
(2) Aufgrund des Artikels 5 Nr. 1 i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S.
(3) Die Änderungen in dem beiliegenden Vordruckmuster USt 1 B gegenüber dem bisherigen Muster berücksichtigen diese Änderungen.
(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von
- Privatpersonen,
- nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
- Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.
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