Nach dem EuGH-Urt. v. 14.9.2000 - Rechtssache C - 384/98 - sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie (nationale Befreiungsvorschrift: § 4 Nr. 14 UStG) steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt daher abweichend von Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 UStR Folgendes:
Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Die Erstellung von z. B.
Alkohol-Gutachten,
Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse,
Gutachten über die Berufstauglichkeit,
Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen,
Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen,
Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern
fäll daher abweichend von Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 UStR grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Die Erstellung von
Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|