BMF - Schreiben vom 13.02.2001
S 7110
Fundstellen:
BStBl 2001 I 157

BMF - Schreiben vom 13.02.2001 (S 7110) - DRsp Nr. 2008/91695

BMF, Schreiben vom 13.02.2001 - Aktenzeichen S 7110

DRsp Nr. 2008/91695

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG; Sachverständigentätigkeit eines Arztes

Nach dem EuGH-Urt. v. 14.9.2000 - Rechtssache C - 384/98 - sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie (nationale Befreiungsvorschrift: § 4 Nr. 14 UStG) steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt daher abweichend von Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 UStR Folgendes:

Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Die Erstellung von z. B.

  • Alkohol-Gutachten,

  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse,

  • Gutachten über die Berufstauglichkeit,

  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen,

  • Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen,

  • Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern

fäll daher abweichend von Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 UStR grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.

Die Erstellung von

  • Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung,