BMF - Schreiben vom 13.02.2006
IV B 3 - S 1302 - 1/06

BMF - Schreiben vom 13.02.2006 (IV B 3 - S 1302 - 1/06) - DRsp Nr. 2008/89880

BMF, Schreiben vom 13.02.2006 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1302 - 1/06

DRsp Nr. 2008/89880

Gegenseitigkeitsfeststellung bei der steuerlichen Behandlung von Luft- und Schifffahrtunternehmen im Verhältnis zu Brasilien

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien wurde die Gegenseitigkeit der Steuerbefreiungen bei Luft- und Schifffahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz ab dem 1. Januar 2006 festgestellt.

Die Feststellung der Gegenseitigkeit gilt gemäß § 49 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes2 Absatz 6 des Gewerbesteuergesetzes und § 2 Absatz 3 des Vermögensteuergesetzes für den Bereich der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer.

Sie gilt aufgrund eines Vorbehalts der brasilianischen Seite ausdrücklich nur für juristische Personen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.