Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des BFH-Urteils vom 21. September 1990 - VI R 97/86 - wie folgt Stellung genommen:
Das Urteil betrifft die Kalenderjahre 1975 bis 1980. Nach der damaligen Praxis der Finanzverwaltung ist der Ersatz von Kontoführungsgebühren durch den Arbeitgeber oder die unentgeltliche Kontenführung bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten teilweise nicht als Arbeitslohn erfaßt worden. Diese Praxis ist nach Abschnitt 70 Abs. 2 Nr. 13
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