Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 536 BGB). Die darin zum Ausdruck kommende Verpflichtung zur Unterhaltung des vermieteten Gebäudes ist damit Teil der im Mietvertrag verankerten Überlassungsverpflichtung. Eine neben der Überlassungsverpflichtung bestehende selbständige Verpflichtung zum Unterhalt des Gebäudes besteht nicht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1976,BStBl 1976 II S. 622); sie kann daher nicht Gegenstand einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit sein.
Der Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung (einschließlich Unterhalt) des Gebäudes steht sein Anspruch gegen den Mieter auf Mietzins gegenüber. Es handelt sich somit um ein schwebendes Vertragsverhältnis, bei dem eine Passivierung nur in Frage kommt, wenn (bezogen auf die Vergangenheit) ein Erfüllungsrückstand vorliegt oder (bezogen auf die Zukunft) ein Verlust droht.
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