BMF - Schreiben vom 13.03.2002
IV B 6 -S 1301 Lux - 8/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I S. 485

BMF - Schreiben vom 13.03.2002 (IV B 6 -S 1301 Lux - 8/02) - DRsp Nr. 2008/87978

BMF, Schreiben vom 13.03.2002 - Aktenzeichen IV B 6 -S 1301 Lux - 8/02

DRsp Nr. 2008/87978

Berufskraftfahrer mit luxemburgischen Arbeitgebern und deutschem Wohnsitz

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von Berufskraftfahrern mit luxemburgischen Arbeitgebern und Wohnsitz in Deutschland Folgendes:

Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG. Gem. Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg werden bei der Besteuerung in Deutschland jedoch die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die nach den Vorschriften des Abkommens Luxemburg das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, so hat Luxemburg das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in Luxemburg ausgeübt wird oder worden ist Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg).