Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 und 6 in Verbindung mit § 52 Abs. 7 a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1998 (BGBl. I S.
1. Steuerliche Anwendung von biometrischen Rechnungsgrundlagen
Für die steuerliche Bewertung einer Pensionsverpflichtung dürfen nur biometrische Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die auf den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG beruhen. Diese Voraussetzung wird z. B. von den ,,Richttafeln 1998'' von Prof. Klaus Heubeck erfüllt (BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1998, BStBl I S.
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