Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt nach § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 i. V. mit § 52 Abs. 7a EStG i. d. F. des StÄndG 1998 (BGBl I S.
Für die steuerliche Bewertung einer Pensionsverpflichtung dürfen nur biometrische Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die auf den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen i. S. von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG beruhen. Diese Voraussetzung wird z. B. von den „Richttafeln 1998” von Prof. Klaus Heubeck erfüllt (BMF-Schreiben v. 31.12.1998, BStBl I S.
Nach § 52 Abs. 7a Satz 2 EStG sind in 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. Als Veröffentlichung i. S. des § 52 Abs. 7a Satz 2 EStG gilt auch das Datum der Erstellung des Gutachtens, aufgrund dessen neue, geänderte oder andere Rechnungsgrundlagen erstmals angewandt werden.
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