BMF - Schreiben vom 13.04.1999
S 2176
Fundstellen:
BStBl 1999 I 436

BMF - Schreiben vom 13.04.1999 (S 2176) - DRsp Nr. 2008/85451

BMF, Schreiben vom 13.04.1999 - Aktenzeichen S 2176

DRsp Nr. 2008/85451

§ 6a EStG Bewertung von Pensionsrückstellungen; Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt nach § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 i. V. mit § 52 Abs. 7a EStG i. d. F. des StÄndG 1998 (BGBl I S. 3816, BStBl 1999 I S. 117) beim Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bzw. beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen (z. B. erstmalige Anwendung der „Richttafeln 1998” von Prof. Klaus Heubeck) folgendes:

1. Steuerliche Anwendung von biometrischen Rechnungsgrundlagen

Für die steuerliche Bewertung einer Pensionsverpflichtung dürfen nur biometrische Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die auf den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen i. S. von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG beruhen. Diese Voraussetzung wird z. B. von den „Richttafeln 1998” von Prof. Klaus Heubeck erfüllt (BMF-Schreiben v. 31.12.1998, BStBl I S. 1528).

Nach § 52 Abs. 7a Satz 2 EStG sind in 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. Als Veröffentlichung i. S. des § 52 Abs. 7a Satz 2 EStG gilt auch das Datum der Erstellung des Gutachtens, aufgrund dessen neue, geänderte oder andere Rechnungsgrundlagen erstmals angewandt werden.